Bekanntmachung zur Veröffentlichung der überarbeiteten „Verwaltungsmaßnahmen für öffentliche Investitionsprojekte im Stadtbezirk Huangpu, Shanghai“
An alle Kommissionen, Büros und Ämter der Bezirksregierung sowie die Verwaltungen der Straßenviertel:
Hiermit werden Ihnen die überarbeiteten „Verwaltungsmaßnahmen für öffentliche Investitionsprojekte im Stadtbezirk Huangpu, Shanghai“ übermittelt. Bitte setzen Sie diese gewissenhaft um.
Diese Bekanntmachung dient als offizielle Mitteilung.
Verwaltungsmaßnahmen für öffentliche Investitionsprojekte im Stadtbezirk Huangpu, Shanghai
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage der „Verordnung über öffentliche Investitionen“, der „Verwaltungsmaßnahmen der Stadt Shanghai für öffentliche Investitionen“, der „Verwaltungsmaßnahmen der Stadt Shanghai für Baufinanzierungsprojekte“ sowie anderer relevanter Vorschriften unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten dieses Bezirks formuliert.
Artikel 2
Öffentliche Investitionen im Sinne dieser Maßnahmen bezeichnen Investitionen in Anlagevermögen und Bauvorhaben, die mit Mitteln aus dem Haushalt auf Bezirksebene finanziert werden. Dies umfasst Neubau, Erweiterung, Renovierung und technologische Modernisierungen.
Artikel 3
Öffentliche Investitionen folgen den Grundsätzen wissenschaftlicher Entscheidungsfindung, standardisierter Verwaltung, Leistungsorientierung sowie Offenheit und Transparenz. Das Investitionsvolumen muss im Einklang mit dem Niveau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der Haushaltslage stehen.
Artikel 4
Öffentliche Investitionen sind auf Projekte im öffentlichen Bereich auszurichten, die finanzielle Unterstützung aus dem Bezirkshaushalt benötigen. Dazu zählen insbesondere nicht gewinnorientierte Vorhaben in den Bereichen städtische Infrastruktur, ökologischer Umweltschutz, soziale Entwicklung und Daseinsvorsorge, öffentliche Sicherheit sowie technologische Innovation.
Artikel 5
Mittel für öffentliche Investitionen werden projektbezogen bereitgestellt. Die Finanzierung kann in Form von Direktinvestitionen, Kapitaleinlagen, Investitionszuschüssen oder Zinssubventionen für Darlehen erfolgen.
Artikel 6
Die zuständigen Abteilungen – einschließlich der Kommission für Entwicklung und Reform, des Finanzamts, des Amts für Planung und Ressourcen, der Kommission für Bauwesen und Verwaltung sowie des Rechnungshofs des Bezirks – nehmen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Verwaltung und Aufsicht über öffentliche Investitionsprojekte wahr.
Kapitel II: Projektentscheidung
Artikel 7
Die Kommission für Entwicklung und Reform und das Finanzamt des Bezirks koordinieren in Abstimmung mit den relevanten Fachabteilungen die Zuweisung öffentlicher Investitionsmittel. Grundlage hierfür sind die makroökonomische Steuerungspolitik des Staates, die volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklungspläne, die bezirklichen politischen Vorgaben, die von der Bezirksregierung festgelegten Schwerpunkte sowie die Haushaltslage. Dabei ist die bestimmungsgemäße Verwendung der verschiedenen öffentlichen Investitionsmittel sicherzustellen.
Artikel 8
Für öffentliche Investitionsprojekte gilt ein Projektreservesystem. Projekte, die zur Genehmigung vorgeschlagen werden, sind in der Regel aus dem Pool reservierter öffentlicher Investitionsprojekte auszuwählen. Die Kommission für Entwicklung und Reform richtet diesen Pool gemeinsam mit dem Finanzamt und anderen zuständigen Abteilungen ein und ist für die Aufnahme, Verwaltung und Aktualisierung der Reserveprojekte verantwortlich.
Zur Erleichterung der vorbereitenden Planung für Projekte im Reservepool stellt der Bezirkshaushalt jährlich Mittel für die vorläufige Projektplanung, Bewertung und Machbarkeitsstudien bereit.
Artikel 9
Projektträger melden der Kommission für Entwicklung und Reform im dritten Quartal eines jeden Jahres die Baupläne und Finanzierungsbedarfe für laufende sowie für im Folgejahr geplante neue Projekte. Die Kommission für Entwicklung und Reform erarbeitet gemeinsam mit den relevanten Bezirksabteilungen einen Vorschlag für den jährlichen öffentlichen Investitionsplan. Nach Abstimmung mit dem Finanzamt wird der Plan der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt.
Der jährliche öffentliche Investitionsplan muss Angaben wie Projektname, Bauinhalt und -umfang, Bauzeit, Gesamtinvestition, jährliche Investitionssumme und Finanzierungsquellen enthalten.
Artikel 10
Der jährliche öffentliche Investitionsplan ist mit dem Haushalt auf Bezirksebene abzustimmen. Das Finanzamt des Bezirks stellt die Mittel für öffentliche Investitionen gemäß dem genehmigten Haushalt, den geltenden Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und den Regelungen des Finanzmanagements zeitnah bereit.
Artikel 11
Der genehmigte jährliche öffentliche Investitionsplan ist verbindlich umzusetzen. Falls Anpassungen tatsächlich erforderlich sind, müssen diese umgehend beantragt und gemeldet werden. Projekte, die nicht im Jahresplan enthalten sind, dürfen nicht eigenmächtig begonnen werden.
Kapitel III: Projektgenehmigung
Artikel 12
Für Projekte, die durch direkte Investitionen oder Kapitaleinlagen der öffentlichen Hand finanziert werden, hat der Projektträger einen Projektvorschlag, einen Machbarkeitsbericht, einen Entwurf in der Vorplanung sowie eine Kostenschätzung zu erstellen und diese der Kommission für Entwicklung und Reform des Bezirks gemäß den festgelegten Verfahren und Zuständigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Projektträger hat die vorbereitenden Arbeiten für öffentliche Investitionen zu verstärken.