Bekanntmachung des Allgemeinen Büros der Shanghaier Stadtvolksregierung zur Veröffentlichung der „Vorläufigen Maßnahmen für das Flugsicherheitsmanagement ziviler unbemannter Luftfahrzeuge in Shanghai“

An alle Bezirksvolksregierungen, alle Kommissionen, Büros und Ämter der Stadtregierung sowie alle zuständigen Einheiten:

Die „Vorläufigen Maßnahmen für das Flugsicherheitsmanagement ziviler unbemannter Luftfahrzeuge in Shanghai“ sind von der Stadtregierung genehmigt worden und werden hiermit veröffentlicht. Bitte setzen Sie diese gewissenhaft um.

Vorläufige Maßnahmen für das Flugsicherheitsmanagement ziviler unbemannter Luftfahrzeuge in Shanghai

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 (Zweck und Grundlage)

Diese Maßnahmen werden erlassen, um den Flug und damit verbundene Aktivitäten ziviler unbemannter Luftfahrzeuge innerhalb dieser Stadt zu regeln, die gesunde und geordnete Entwicklung der Branche für unbemannte Luftfahrzeuge zu fördern sowie die Luftfahrt-, öffentliche und nationale Sicherheit zu gewährleisten. Grundlage bilden das „Zivilluftfahrtgesetz der Volksrepublik China“, die „Vorläufigen Vorschriften für die Flugsteuerung unbemannter Luftfahrzeuge“, die „Vorschriften für das Betriebssicherheitsmanagement ziviler unbemannter Luftfahrzeuge“ sowie weitere relevante Bestimmungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

Artikel 2 (Anwendungsbereich)

Diese Maßnahmen gelten für das Flugsicherheitsmanagement ziviler unbemannter Luftfahrzeuge im Verwaltungsgebiet dieser Stadt.

Sie gelten nicht für die Steuerung militärischer unbemannter Luftfahrzeuge oder solcher unter der Zuständigkeit von Polizei, Zoll oder Katastrophenschutzbehörden. Auch der Innenraumflug ziviler unbemannter Luftfahrzeuge fällt nicht unter diese Maßnahmen.

Artikel 3 (Zuständigkeitsverteilung)

Die Stadt richtet einen koordinierten Verwaltungsmechanismus mit Luftverkehrskontrollstellen und Zivilluftfahrtbehörden ein, um das Management ziviler unbemannter Luftfahrzeuge zu stärken.

  • Die städtische Verkehrsbehörde koordiniert, in Abstimmung mit den Luftverkehrs- und Zivilluftfahrtbehörden, den Luftraumbedarf für Flüge ziviler unbemannter Luftfahrzeuge, arbeitet am Management von Flugaktivitäten und der Flugdienstunterstützung mit und übt die Branchenaufsicht über die städtische Flugdienststelle für unbemannte Luftfahrzeuge (im Folgenden „Städtische Flugdienststelle“) aus.
  • Die städtische Polizeibehörde ist für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen zuständig, wirkt bei der Verwaltung von Flugaktivitätsmeldungen mit, verhindert und unterbindet Aktivitäten, die die öffentliche Sicherheit gefährden, und ermittelt bei Verdacht auf rechtswidrige oder nicht konforme Flüge.
  • Die städtische Behörde für Wirtschaft und Information verantwortet den Aufbau der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur, führt Funkverwaltung und Kontrollen der Produktidentifikationscodes durch und gibt Anleitung zur Installation von Funkabwehrgeräten.
  • Die städtische Datenbehörde verantwortet Aufbau, Betrieb und Wartung des „Integrierten Aufsichts- und Dienstsystems für den Flug ziviler unbemannter Luftfahrzeuge“ (im Folgenden „Integriertes Aufsichts- und Dienstsystem“), koordiniert das Flugdatenmanagement und fördert den Aufbau des IoT-Sensorsystems und der „Integrierten Niedrigflugkarte“.
  • Die städtische Marktaufsichtsbehörde überwacht die Produktion und den Verkauf von Mikro-, Leicht- und Kleinluftfahrzeugsystemen.
  • Die städtische Katastrophenschutzbehörde integriert das Sicherheits- und Notfallmanagement in das allgemeine Notfallmanagementsystem und koordiniert entsprechende Maßnahmen.
  • Weitere Behörden (für Entwicklung und Reform, Planung und Ressourcen, Landwirtschaft, Kultur und Tourismus, Gesundheit, Sport, Stadtverwaltung, Feuerwehr, Kommunikationsverwaltung, Meteorologie etc.) nehmen ihre Aufgaben im Rahmen des Flugsicherheitsmanagements gemäß ihren Zuständigkeiten wahr.
  • Die Bezirksregierungen und ihre Fachbehörden sind für das Management in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten zuständig.

Artikel 4 (Städtische Flugdienststelle)

Die Städtische Flugdienststelle bietet, basierend auf den Vorgaben der Luftverkehrs- und Zivilluftfahrtbehörden sowie der Stadt und gestützt auf das Integrierte Aufsichts- und Dienstsystem, über die Plattform „Suishenban“ Dienstleistungen zur Entgegennahme von Flugaktivitätsmeldungen an. Sie arbeitet mit relevanten Abteilungen in den Bereichen Luftraummanagement, Lageüberwachung, Fluginformation sowie Sicherheit und Notfallmaßnahmen zusammen.

Das Personal der Städtischen Flugdienststelle muss eine Fachausbildung absolvieren. Mitarbeiter in den Bereichen Flugverkehrskontrolle, Fluginformation und Luftfahrtmeteorologie müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen erwerben.

Die Luftverkehrskontrollstellen, Zivilluftfahrtbehörden und die städtische Polizeibehörde erteilen der Städtischen Flugdienststelle fachliche Anleitung.