Im zweiten Verfahren standen folgende Kernfragen im Mittelpunkt: Ob die von Yili beanspruchte Produktverpackung und Aufmachung eine unterscheidungskräftige und einflussreiche Verpackung und Aufmachung darstellt und ob die angegriffenen Handlungen einen unlauteren Wettbewerb durch unbefugte Nutzung einer solchen Verpackung und Aufmachung darstellen.

Der Wettbewerbsrechtsstreit zwischen den Molkereiriesen Yili und Mengniu ist kürzlich mit einem Urteil in letzter Instanz beendet worden. Das Oberste Gericht von Jiangsu wies die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil: Die Inner Mongolia Mengniu Dairy (Group) Co., Ltd. und ein Supermarkt im Bezirk Jiangning, Nanjing, müssen die unlauteren Wettbewerbshandlungen sofort einstellen. Zudem muss Mengniu Yili innerhalb von fünfzehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung in Höhe von 5 Millionen Yuan für wirtschaftliche Verluste und angemessene Kosten zur Unterbindung der Rechtsverletzung zahlen.

Bei den streitgegenständlichen Produkten handelte es sich um die Marken für Vollmilch „Jindian“ und „Selected Pastures“ der beiden Molkereigiganten. Yili, die Klägerseite, behauptete, die geschäftlichen Kennzeichen ihrer „Jindian“-Vollmilch stellten eine Verpackung und Aufmachung mit einer gewissen Bekanntheit dar. Die Aufmachung der beanstandeten „Selected Pastures“-Vollmilch von Mengniu sei der eigenen so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bei Verbrauchern bestehe, was einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle.

Dementsprechend beantragte Yili, Mengniu zu verpflichten, die unlauteren Wettbewerbshandlungen sofort einzustellen, eine Entschädigung von 20 Millionen Yuan zu zahlen und eine Gegendarstellung in Zeitungen zu veröffentlichen, um den entstandenen Eindruck zu beseitigen.

Mengniu argumentierte, das grüne, rechteckige Verpackungsdesign, das Layout mit „Marke + Produktname + Spezifikationen“ auf einer Seite und Illustrationen auf der anderen sowie Designelemente wie Weiden und Kühe seien in der Milchindustrie üblich. Die umstrittene Marke bestehe aus Elementen wie Kühen, Weideland, Häusern und Wolken, die mit der allgemeinen Wahrnehmung einer Weide übereinstimmten. Der Kompositionsstil und die Bilddarstellung seien realistisch und wiesen keine besondere Originalität auf.

Daher werde dieses Bild leicht als branchenübliche Werbebotschaft erkannt, was die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft vermissen lasse und nicht in der Lage sei, die Herkunft des Produkts wirksam zu kennzeichnen.

Aus prozessualer Sicht konzentrierte sich das zweite Verfahren auf: Ob die von Yili beanspruchte Produktverpackung und -aufmachung eine unterscheidungskräftige Verpackung und Aufmachung mit einer gewissen Bekanntheit darstellt und ob die angegriffenen Handlungen einen unlauteren Wettbewerb durch unbefugte Nutzung einer solchen Verpackung und Aufmachung darstellen.

Das Oberste Gericht von Jiangsu führte in seinem Urteil aus, dass zwar Designelemente wie Kühe, Weiden, Blumen, Pflanzen und die Farbe Grün in Verpackungen und Aufmachungen für Milchprodukte üblich seien, die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Elemente, ihre Kombination und Anordnung, die Farbauswahl und das Zusammenspiel jedoch zu unterschiedlichen Designstilen und -wirkungen führen könnten. Das Vorhandensein allgemeiner Designelemente in der Produktverpackung und -aufmachung bedeute nicht zwangsläufig, dass es an Unterscheidungskraft oder der Fähigkeit mangele, die Herkunft des Produkts zu kennzeichnen.

Zweitens hätten die von Yili vorgelegten Beweise zur Bekanntheit der Produktverpackung und -aufmachung eine Beweiskette gebildet, die belege, dass vor der Markteinführung von Mengnius beanstandetem Produkt „Selected Pastures“ mit der rechtsverletzenden Verpackung und Aufmachung im Jahr 2023 die kontinuierliche Nutzung und umfangreiche Bewerbung durch Yili der Verpackung und Aufmachung eine gewisse Marktbekanntheit und Einfluss verliehen habe, die zur Unterscheidung der Produktherkunft diene.

Daher stellten die von Yili beanspruchte Verpackung und Aufmachung tatsächlich eine unterscheidungskräftige Verpackung und Aufmachung mit einer gewissen Bekanntheit dar.

Darüber hinaus seien die Unterschiede zwischen der Aufmachung von Yilis „Jindian“ und Mengnius „Selected Pastures“ nicht ausreichend, um einen deutlichen Gesamteindruck zu erzeugen. Die Verwendung einer ähnlichen Verpackung und Aufmachung durch Mengnius rechtsverletzende Produkte könne bei Verbrauchern zu Verwechslungen und Fehlidentifizierungen führen. Das Gericht entschied, dass die angegriffenen Handlungen einen unlauteren Wettbewerb durch unbefugte Nutzung einer unterscheidungskräftigen Verpackung und Aufmachung darstellten.

Auf der Grundlage dieser Bewertung stellte das Oberste Gericht von Jiangsu fest, dass die Berufungen sowohl von Yili als auch von Mengniu nicht aufrechterhalten werden konnten und zurückgewiesen werden mussten. Das erstinstanzliche Urteil war in den Feststellungen klar und in der Rechtsanwendung korrekt und sollte bestätigt werden.

Es ist erwähnenswert, dass dies nicht das erste Mal ist, dass Mengniu wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit Produktverpackungen und -aufmachungen verurteilt wurde.