Am 31. August wurde bekannt, dass die „Verwaltungsmaßnahmen für die Überwachung der Kreditwürdigkeit des Chongqinger Krankenversicherungsfonds“ (im Folgenden als „Maßnahmen“ bezeichnet) am 1. September offiziell in Kraft treten werden. Die Verwaltungsbehörde für Krankenversicherungen wird in Chongqing ein abgestuftes Aufsichtssystem auf Grundlage der Kreditwürdigkeit für alle Einrichtungen einführen, die den Krankenversicherungsfonds nutzen. Krankenhäuser, Apotheken und versicherte Personen erhalten jeweils eine eigene Kreditakte zur Überwachung des Krankenversicherungsfonds.

Die Einführung der „Maßnahmen“ zielt darauf ab, die öffentlichen Mittel für medizinische Behandlung und Lebensrettung besser zu verwalten und zu nutzen. Als kreditrelevante Einheiten gelten natürliche Personen, juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen mit voller Handlungsfähigkeit, die gesetzliche Pflichten oder vertragliche Verpflichtungen bei der Nutzung des Krankenversicherungsfonds erfüllen. Diese werden hauptsächlich in institutionelle und individuelle Kategorien unterteilt. Zu den institutionellen Einheiten zählen vor allem zugelassene medizinische Einrichtungen und zugelassene Einzelhandelsapotheken. Zu den individuellen Einheiten gehören hauptsächlich versicherte Personen sowie medizinisches Personal wie Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und Techniker, die mit der Nutzung des Fonds befasst sind.

Jede kreditrelevante Einheit erhält eine Kreditakte zur Überwachung des Krankenversicherungsfonds. Diese umfasst Grundinformationen, Informationen zu Vertrauenswürdigkeit und Unzuverlässigkeit, Kreditbewertungsergebnisse sowie historische Kreditinformationen. Auf dieser Grundlage führt die Krankenversicherungsbehörde dynamische Bewertungen durch und legt entsprechend die Kreditstufe für die Überwachung des Krankenversicherungsfonds fest.

Welchen Zweck erfüllen diese Kreditstufen? Gemäß den „Maßnahmen“ gilt für zugelassene medizinische Einrichtungen ein Punktesystem mit einem Höchstwert von 100 Punkten, einem Basiswert von 0 Punkten und einem jährlichen Bewertungszyklus vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Kreditstufen sind in fünf Ebenen unterteilt: Stufe A für 90 Punkte oder mehr, Stufe B für 80–90 Punkte (einschließlich 80), Stufe C für 70–80 Punkte (einschließlich 70), Stufe D für 60–70 Punkte (einschließlich 60) und Stufe E für weniger als 60 Punkte.

Stufe E stellt die niedrigste Bewertung dar. Die „Maßnahmen“ legen auch Umstände fest, die direkt zur Einstufung in Stufe E führen. Dazu zählen sieben Situationen wie die Kündigung der Verträge aufgrund von Verstößen, zweijährige Suspendierung, Weigerung zur Korrektur oder Umsetzung von Strafentscheidungen, Behinderung oder Verweigerung der Zusammenarbeit bei Kontrollen sowie die Fälschung von Informationen in der Kreditbewertung.

Für kreditrelevante Einheiten gelten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Anreize oder Sanktionen. So wird beispielsweise bei Einrichtungen der Stufe A die Häufigkeit routinemäßiger Vor-Ort-Prüfungen reduziert und sie erhalten unter gleichen Bedingungen Vorrang bei der Erprobung neuer Krankenversicherungsrichtlinien. Einrichtungen der Stufe E hingegen müssen mit strengeren Maßnahmen rechnen, wie erhöhte Stichprobenkontrollen und dem Einbehalt von Vorauszahlungen.

Für nicht vertrauenswürdige versicherte Personen der Stufe D sind Sanktionen vorgesehen, darunter Schulungen zum Krankenversicherungsrecht, Überprüfungen ihrer bisherigen Leistungsbezüge, Abrechnungen und Ansprüche sowie die gesetzlich zulässige Veröffentlichung von Informationen über Verstöße und Vertrauensbrüche.