Thema: Wichtige Punkte zur Bedarfsmeldung der 11. nationalen Arzneimittelbeschaffung

Die nationale Sammelbeschaffung von Arzneimitteln basiert auf präzisen Bedarfsmeldungen.

Der Prozess zur Bedarfsanmeldung für die 11. zentrale Arzneimittelbeschaffung hat kürzlich begonnen. Die Angemessenheit der gemeldeten Nachfrage von medizinischen Einrichtungen beeinflusst direkt den Erfolg der Beschaffung. Welche Neuerungen gibt es bei der Bedarfsmeldung in diesem Jahr? Die Nationale Gesundheitsbehörde veröffentlichte am 7. eine politische Auslegung.

Neue Option: Bedarfsmeldung nach Hersteller

Bei früheren Sammelbeschaffungen meldeten medizinische Einrichtungen den Bedarf hauptsächlich nach Wirkstoffnamen, ohne Hersteller anzugeben. Um unterschiedliche medizinische Bedürfnisse zu berücksichtigen, wurden die Melde-Regeln optimiert: Nun kann der Bedarf auch nach bevorzugtem Hersteller gemeldet werden. Dies respektiert klinische Präferenzen und berücksichtigt Patientenwünsche bezüglich bestimmter Marken, was den realen medizinischen Anforderungen entspricht.

Hinweis: Falls der gemeldete Hersteller den Zuschlag erhält, wird dieser zum direkten Lieferanten und muss das vereinbarte Beschaffungsvolumen erfüllen. Falls nicht, wird der Bedarf durch den Hauptlieferanten in der jeweiligen Provinz gedeckt.

Diese Beschaffungsrunde umfasst 55 Arzneimittel aus Bereichen wie Antiinfektiva, Krebsmedikamente, Antiallergika, Diabetes- und Herz-Kreislauf-Medikamente. Bisher haben 480 Unternehmen Informationen zu relevanten Medikamenten eingereicht, durchschnittlich 15 Unternehmen pro Produkt. Diese bilden den Pool für die Bedarfsmeldung der medizinischen Einrichtungen.

Reduzierung des Bedarfs in besonderen Fällen möglich

Wie legen medizinische Einrichtungen ihren Bedarf fest? Grundsätzlich muss der jährliche Bedarf pro Produkt mindestens 80% des Durchschnittsverbrauchs aus den Jahren 2023-2024 entsprechen.

Die Politik definiert jedoch klare Ausnahmen. Beispielsweise kann der Bedarf angepasst werden, wenn der klinische Bedarf aufgrund veränderter Anforderungen oder Betriebsumstellungen deutlich sinkt – mit schriftlicher Begründung.

Manche Einrichtungen haben möglicherweise temporäre Einkäufe getätigt, die zu Abweichungen zwischen historischem Beschaffungsvolumen und tatsächlichem Bedarf führen. In solchen Fällen darf der gemeldete Bedarf unter die 80%-Marke fallen, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Die Politik ermutigt auch private Gesundheitseinrichtungen und Apotheken zur Teilnahme, um den Patientenzugang zu beschafften Medikamenten zu verbessern.

„Bevorzugte Nutzung“ bedeutet nicht ausschließliche Nutzung

Wichtig: Obwohl die Beschaffungsrichtlinien eine bevorzugte Nutzung der erfolgreichen Angebote verlangen, bedeutet „bevorzugt“ nicht „ausschließlich“. Beschaffte Mengen machen typischerweise 60-80% des gemeldeten Bedarfs aus, der Rest ermöglicht Flexibilität beim Kauf von Angeboten mit oder ohne Zuschlag.

Um starre Umsetzungen zu vermeiden, wurden optimierte Maßnahmen für Sonderfälle eingeführt. Bei national oder regional überwachten Medikamenten oder solchen mit stark verändertem Bedarf aufgrund von Gesundheitskrisen oder aktualisierten Leitlinien können die Erfüllungsanforderungen angepasst werden – stets unter Berücksichtigung der tatsächlichen klinischen Bedürfnisse.

Seit 2018 haben zehn nationale Beschaffungsrunden 435 Medikamente abgedeckt. Stetig verfeinerte Regeln dienen als Leitfaden: Sie senken Kosten für etablierte Medikamente und schaffen finanzielle Spielräume für neue Arzneimittel. Sieben Aktualisierungen der nationalen Erstattungsliste haben 530 neue Medikamente aufgenommen, was Qualität und Verfügbarkeit verbessert.

„Stabile klinische Nutzung, Qualitätssicherung, Verhinderung von Bieterabsprachen und Vermeidung unlauteren Wettbewerbs.“ Die Nationale Gesundheitsbehörde rät Unternehmen, Kosten und Marktwettbewerb sorgfältig zu prüfen, rationale Preise und ethisches Handeln beizubehalten sowie gemeinsam illegale Praktiken wie Bieterkollusion zu bekämpfen.