Bekanntmachung zur Veröffentlichung der „Verwaltungsmaßnahmen für Wissenschaftspopularisierungsprojekte im Stadtbezirk Huangpu, Shanghai (Probeversion)“
An alle betreffenden Einheiten:
Um den Aufbau eines kooperativen Rahmens für die Wissenschaftspopularisierung unter Beteiligung von Regierung, Gesellschaft und Markt zu unterstützen, gesellschaftliche Organisationen zur Durchführung von Wissenschaftspopularisierungsaktivitäten zu ermutigen und die Verwaltung von Wissenschaftspopularisierungsprojekten zu standardisieren, hat die Wissenschafts- und Technologievereinigung des Stadtbezirks Huangpu gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften die „Verwaltungsmaßnahmen für Wissenschaftspopularisierungsprojekte im Stadtbezirk Huangpu, Shanghai (Probeversion)“ formuliert. Diese Maßnahmen treten am 2. Januar 2026 in Kraft.
Verwaltungsmaßnahmen für Wissenschaftspopularisierungsprojekte im Stadtbezirk Huangpu, Shanghai (Probeversion)
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zur weiteren Stärkung der Verwaltung von Wissenschaftspopularisierungsprojekten im Stadtbezirk Huangpu, zur Unterstützung und Förderung gesamtgesellschaftlicher Wissenschaftspopularisierungsaktivitäten, zur Förderung der Entwicklung regionaler Wissenschaftspopularisierungskapazitäten und zur Sicherstellung einer nachhaltigen und stabilen Entwicklung der Wissenschaftspopularisierungsinitiativen werden diese Maßnahmen auf der Grundlage einschlägiger nationaler und städtischer Gesetze, Vorschriften und politischer Dokumente sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Stadtbezirks formuliert.
Artikel 2 Der Begriff „Wissenschaftspopularisierungsprojekt“ in diesen Maßnahmen bezieht sich auf Projekte, die bei der Wissenschafts- und Technologievereinigung des Stadtbezirks Huangpu (im Folgenden als „Bezirksvereinigung“ bezeichnet) beantragt und von dieser finanziert werden, um die Wissenschaftspopularisierungsarbeit und -entwicklung im Stadtbezirk voranzutreiben.
Artikel 3 Die Bezirksvereinigung ist die organisatorische und administrative Abteilung für Wissenschaftspopularisierungsprojekte und verantwortlich für Projektmanagement, Fondsverwaltung, Aufsicht, Kontrolle und Leistungsbewertung. Die projektdurchführende Einheit ist die verantwortliche Stelle für die Projektdurchführung und Mittelverwendung, erfüllt ihre Pflichten bei Projektantrag, Organisation, Durchführung, Antrag auf Abnahme und Mittelverwendung und unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Bezirksvereinigung hinsichtlich der Projektdurchführung.
Artikel 4 Kategorien von Wissenschaftspopularisierungsprojekten
Die Bezirksvereinigung legt die Förderrichtungen, -beträge und -methoden für Wissenschaftspopularisierungsprojekte fest und sammelt, genehmigt und verwaltet Projekte öffentlich. Projektantrags- und -durchführungseinheiten entwerfen und planen konkrete Durchführungspläne.
- Wissenschaftspopularisierungsaktivitäten: Dazu gehören thematische Wissenschaftspopularisierungskampagnen, Ausstellungen, spezielle Wissenschaftspopularisierungsveranstaltungen, Wissenschafts- und Technologiebildung, wissenschaftliche Erkundungen, Technologiewettbewerbe und Wissenschaftspopularisierungsdienstleistungen.
- Wissenschaftspopularisierungswerke: Dazu gehören wissenschaftspopularisierungsbezogene Kurse, Betrieb und Wartung von Neuemedien-Inhalten zur Wissenschaft, Bücher und Publikationen, künstlerische Darbietungswerke, digitale Werke, Bildungsausstellungen und -werkzeuge sowie theoretische Forschungsergebnisse.
- Andere Kategorien: Andere Projekte, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen und von der Bezirksvereinigung zur Förderung genehmigt werden.
Kapitel II: Grundsätze
Artikel 5 Grundsätze für das Management von Wissenschaftspopularisierungsprojekten
- Grundsatz der Offenheit und Transparenz: Antragstellung, Genehmigung, Durchführung und Abnahme von Wissenschaftspopularisierungsprojekten müssen offen und transparent sein und der Öffentlichkeit in angemessener Weise bekannt gegeben werden.
- Grundsatz der selektiven Förderung: Vorrangige Förderung erhalten Projekte mit großer Reichweite, umfassenden positiven Effekten und solchen, die mit den wissenschaftspopularisierungsspezifischen Merkmalen und Stärken des Stadtbezirks übereinstimmen.
- Grundsatz der zweckgebundenen Mittel: Mittel für Wissenschaftspopularisierungsprojekte müssen streng entsprechend dem Projektbudget und ihrem festgelegten Zweck verwendet werden.
- Grundsatz der Leistungsorientierung: Der Schwerpunkt liegt auf der Reichweite der Aktivitäten, der Relevanz der Aktivitäten und der Zufriedenheit der Teilnehmer; auf der Konformität und Wirksamkeit der Mittelverwendung; und auf der Nutzung einer lenkenden und hebenden Rolle, um relevante gesellschaftliche Organisationen zur Übernahme von Wissenschaftspopularisierungsprojekten zu ermutigen.
Kapitel III: Projektmanagement
Artikel 6 Die Bezirksvereinigung veröffentlicht öffentlich jährliche Richtlinien oder Bekanntmachungen zur Antragstellung für Wissenschaftspopularisierungsprojekte, in denen die wichtigsten Förderrichtungen und Förderbeträge für das Jahr festgelegt sind.
Artikel 7 Antragsvoraussetzungen für Wissenschaftspopularisierungsprojekte
- Das vorgeschlagene Wissenschaftspopularisierungsprojekt muss den Anforderungen der Antragsrichtlinien oder -bekanntmachung entsprechen und klare Leistungsbewertungsziele haben.
- Das vorgeschlagene Wissenschaftspopularisierungsprojekt muss über ein detailliertes Budget verfügen und die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung besitzen.
- Die Projektdurchführungsdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Unter besonderen Umständen kann eine Verlängerung beantragt werden.
- Projekte, die bereits Sonderförderungen anderer Regierungsabteilungen oder Zuschüsse anderer Institutionen erhalten haben, werden nicht gefördert.
Artikel 8 Antragsteller für Wissenschaftspopularisierungsprojekte
- Antragsteller sind Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und andere professionelle Agenturen, die Wissenschaftspopularisierung im Stadtbezirk betreiben. Projekte können von einer einzelnen Einheit oder gemeinsam von mehreren Einheiten beantragt werden. Anträge von Einzelpersonen sind…