Ab dem 1. September 2025 treten mehrere neue Richtlinien zur Unterstützung der Industrieentwicklung sowie Vorschriften für die Anforderungen an die Fahrerausbildung in Kraft.

Neue Funktionen, Aufgaben und Befugnisse von Nationaluniversitäten

Die Regierung hat am 11. Juli 2025 die Verordnung Nr. 201/2025/ND-CP erlassen, welche die Funktionen, Aufgaben und Befugnisse von Nationaluniversitäten regelt. Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung Nr. 186/2013/ND-CP vom 17. November 2013 über Nationaluniversitäten.

Die Verordnung 201/2025/ND-CP legt fest, dass eine Nationaluniversität eine öffentliche Hochschuleinrichtung ist, die vom Bildungs- und Ausbildungsministerium verwaltet wird, über eine Rechtspersönlichkeit, ein eigenes Konto verfügt und ein Siegel mit dem Nationalemblem führt.

Nationaluniversitäten haben die Aufgabe, hochwertige multidisziplinäre und bereichsübergreifende Hochschulbildung anzubieten, wissenschaftliche Forschung zu betreiben und Technologietransfer durchzuführen, wobei einige Ausbildungsbereiche national führend sind und hohe internationale Platzierungen erreichen.

Nationaluniversitäten unterliegen der staatlichen Aufsicht des Bildungs- und Ausbildungsministeriums, des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, anderer Ministerien und Sektoren sowie der Volkskomitees auf allen Ebenen am Sitz der Nationaluniversität, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Die oben genannte Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Industrieentwicklung

Die Regierung hat am 14. Juli 2025 die Verordnung Nr. 205/2025/ND-CP erlassen, die bestimmte Artikel der Verordnung Nr. 111/2015/ND-CP vom 3. November 2015 über die Entwicklung von Zulieferindustrien ändert und ergänzt. Die Verordnung Nr. 205/2025/ND-CP tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Die Verordnung 205/2025/ND-CP ändert und ergänzt mehrere Punkte und Klauseln von Artikel 5 über Maßnahmen zur Unterstützung der Anwendung und des Transfers von Technologien für die Produktion von Zuliefererzeugnissen.

Dementsprechend haben Organisationen und Einzelpersonen, die angewandte Forschung, Transfer, Innovation und Verbesserung von Technologien zur Herstellung von Zuliefererzeugnissen betreiben, die im Katalog der prioritären Zuliefererzeugnisse aufgeführt sind, Anspruch auf Anreize und Unterstützung aus dem Nationalen Fonds für technologische Innovation, dem Nationalen Fonds für Wissenschafts- und Technologieentwicklung, dem Nationalen Programm für Hightech-Entwicklung, Anreize und Unterstützung für Technologietransfer sowie andere Anreize und Unterstützung gemäß den geltenden Vorschriften.

Geistiges Eigentum, Technologie und technisches Know-how können als Kapitaleinlage für Innovative Startup-Investmentfonds verwendet werden

Die Regierung hat am 21. Juli 2025 die Verordnung Nr. 210/2025/ND-CP erlassen. Diese Verordnung ändert Artikel 5 der Verordnung Nr. 38/2018/ND-CP über Innovative Startup-Investmentfonds, indem sie bestimmte Bedingungen erweitert, wie z. B. die Arten von Vermögenswerten für die Kapitaleinlage (Hinzufügung von Beiträgen in Form von Rechten des geistigen Eigentums, Technologie und technischem Know-how) und Anlageformen (wandlungsfähige Instrumente, Aktienkaufrechte); gleichzeitig enthält sie klarere und strengere Vorschriften für die Verwendung von stillgelegtem Kapital und Investitionen in Kreditinstitute.

Konkret heißt es in der Verordnung Nr. 210/2025/ND-CP: Ein innovativer Startup-Investmentfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit und hat zwischen 2 und maximal 30 kapitalgebenden Investoren, die auf der Grundlage der Satzung des Fonds gegründet werden. Ein innovativer Startup-Investmentfonds darf nicht in einen anderen innovativen Startup-Investmentfonds investieren.

Kapitaleinlagen können in Vietnamesischen Dong, Landnutzungsrechten, Rechten des geistigen Eigentums, Technologie, technischem Know-how und anderen Vermögenswerten geleistet werden, die in Vietnamesischen Dong bewertet werden können.

Die oben genannte Verordnung tritt am 15. September 2025 in Kraft.

Bedingungen für die Erteilung von Gewerbelizenzen für zivile kryptografische Produkte und Dienstleistungen

Die Regierung hat am 25. Juli 2025 die Verordnung Nr. 211/2025/ND-CP erlassen, die den Handel mit zivilen kryptografischen Produkten und Dienstleistungen sowie die Aus- und Einfuhr ziviler kryptografischer Produkte regelt.

Die Verordnung 211/2025/ND-CP legt fest, dass Unternehmen eine Gewerbelizenz für zivile kryptografische Produkte und Dienstleistungen erhalten, wenn sie alle in Absatz 2 genannten Bedingungen vollständig erfüllen.