Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Wähler können ihre Stimme abgeben, auch wenn ein Tribunal erst zwei Tage vor der Wahl in Bengalen die Freigabe ihres Namens erteilt. In seinen Richtlinien zum „SIR“-Fall stellte das Gericht klar, dass diese Sonderanweisung unter Anwendung von Artikel 142 der indischen Verfassung erlassen wurde. Darüber hinaus erklärte der Oberste Gerichtshof in der überarbeiteten Anordnung, dass die Stimme abgegeben werden kann, wenn Fälle zwischen dem 21. und 27. April vom Tribunal entschieden werden. Dafür muss die Wahlkommission jedoch eine zusätzliche Liste veröffentlichen. Das oberste Gericht stellte jedoch fest, dass die Einreichung eines Antrags nicht automatisch das Wahlrecht verleiht. Am Vorabend der Wahlen gilt diese Anordnung zweifellos als Erleichterung für gestrichene Wähler.

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