Erklärung zum Feiertagsgeld (THR)
Mit der Ankunft des heiligen Monats Ramadan 1447 AH fragen sich die Beschäftigten im öffentlichen Dienst (ASN), wann die Auszahlung des Feiertagsgeldes (THR) für 2026 erfolgt.
Neben dem Zeitplan richtet sich das Augenmerk auch auf die Höhe und die Bestandteile der Zahlung, da die Regierung für das laufende Jahr noch keine offiziellen Regelungen veröffentlicht hat.
THR ist ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmern und muss vor religiösen Feiertagen wie dem Eid al-Fitr (Fest des Fastenbrechens) gezahlt werden.
Für öffentlich Bedienstete wird die rechtliche Grundlage für die Auszahlung in der Regel durch eine Regierungsverordnung (PP) festgelegt, die vor dem Ramadan erlassen wird.
Zum Auszahlungszeitpunkt wurde mitgeteilt, dass die Regierung das THR für ASN im Jahr 2026 früher auszahlen möchte. Obwohl noch kein genaues Datum genannt wurde, hofft die Regierung, die Zahlungen zu Beginn des Ramadan starten zu können.
„Das genaue Datum kenne ich nicht, aber klar ist, wir hoffen, dass es in den ersten Tagen des Fastenmonats verteilt werden kann“, hieß es in einer Stellungnahme am Sonntag, dem 22. Februar 2026.
Diese Aussage ist ein erstes Signal für die Beschäftigten. Die endgültige Planung steht jedoch noch aus und hängt von der Veröffentlichung der entsprechenden Regierungsverordnung ab, die für Ministerien, Behörden und Regionalregierungen verbindlich ist.
Die Berechnung des THR für ASN ändert sich in der Regel von Jahr zu Jahr kaum. Die Höhe orientiert sich an der Gehaltsstruktur eines bestimmten Monats vor dem Feiertag.
Vergangenen Mustern folgend, werden voraussichtlich folgende Bestandteile in die THR-Berechnung für 2026 einfließen: Grundgehalt, Familienzulage, Essensgeld, Stellen- oder Allgemeinzulage sowie die volle Leistungszulage (100 %).
Diese Komponenten werden üblicherweise in der jährlichen Regierungsverordnung als Berechnungsgrundlage festgelegt.
Die individuelle Höhe hängt von der Besoldungsgruppe, der Position und dem Leistungswert des jeweiligen Beschäftigten ab.
Anspruch auf das THR haben nicht nur aktive Beschäftigte, sondern auch Pensionäre. Gemäß der Regierungsverordnung Nr. 11 von 2025 umfasst der Kreis der Berechtigten:
- Beamte (PNS) und Anwärter,
- Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes (PPPK),
- Angehörige der Streitkräfte (TNI) und der Polizei (Polri),
- sowie Staatsbeamte.
Ebenfalls berechtigt sind pensionierte Beamte, Soldaten, Polizisten und Staatsbeamte. Auch Witwen, Witwer, Kinder und Eltern verstorbener Bediensteter behalten diesen Anspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Vertragsbedienstete (PPPK) wird das THR auf Basis der Bezüge eines bestimmten Monats vor Eid al-Fitr berechnet – also Grundgehalt und feste Zulagen.
Nach bisheriger Regelung wird für PPPK mit weniger als einem Jahr Dienstzeit das THR anteilig berechnet. Gemäß der Finanzministeriumsverordnung Nr. 23 von 2025 lautet die Formel: (Anzahl geleisteter Monate / 12) x Einmonatsbezug.
Beispiel: Ein PPPK mit 6 Monaten Dienstzeit und Monatsbezügen von 4.000.000 IDR erhält: (6/12) x 4.000.000 IDR = 2.000.000 IDR THR.
Bei einer Dienstzeit von weniger als einem vollen Kalendermonat vor Eid al-Fitr besteht kein THR-Anspruch. PPPK mit mindestens einem Jahr Dienstzeit erhalten in der Regel THR in Höhe eines vollen Monatsbezugs.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die erforderliche Dienstzeit und bestimmte administrative Bedingungen vor dem Feiertag erfüllt sind.
Angenommen, Eid al-Fitr fällt auf Ende März, so sind diejenigen Beschäftigten anspruchsberechtigt, die im Februar ein Gehalt bezogen haben.