Das Verfassungsgericht (MK) wies einen Antrag auf Normenkontrolle des Gesetzes Nr. 40 von 1999 über die Presse ab. Das Gericht stellte klar, dass Kolumnisten nicht als Journalisten kategorisiert werden können.

Der Antrag richtete sich gegen Artikel 8 des Pressegesetzes bezüglich des Status von Kolumnisten. Der Antragsteller hatte beantragt, dass der Artikel auch Kolumnisten und freie Mitarbeiter in den Genuss des gleichen rechtlichen Schutzes wie Journalisten kommen lässt. Der Antrag war unter der Nummer 192/PUI-XXIII/2025 registriert.

„Bei der Prüfung der Argumente des Antragstellers zur Norm des Artikels 8 des Gesetzes 40/1999 und der Erläuterung zu Artikel 12 des Gesetzes 40/1999 muss das Gericht die grundlegende Frage beantworten, ob die Stellung eines Kolumnisten und/oder freien Mitarbeiters der eines Journalisten gleichgestellt ist“, heißt es in der gerichtlichen Begründung. „Dies würde erfordern, dass die Norm des Artikels 8 um den Zusatz ‚Kolumnisten und freie Mitarbeiter‘ ergänzt wird.“

Das Gericht erläuterte, dass Artikel 1 Absatz 4 des Pressegesetzes eine Definition des Journalisten enthalte. Dort stehe, dass ein Journalist eine Person sei, die regelmäßig journalistische Tätigkeiten ausübe.

„Die Bestimmung von Artikel 7 des Gesetzes 40/1999 kann als Einschränkung der Definition eines Journalisten verstanden werden: erstens die Mitgliedschaft in einer journalistischen Berufsorganisation und zweitens die Bindung an einen journalistischen Ehrenkodex“, so das Gericht.

Das MK erläuterte, dass es in der Entwicklung der journalistischen Welt den Begriff des freien Journalismus oder von Journalisten gebe, die in ihrem Beschäftigungsverhältnis unabhängig und nicht an ein Presseunternehmen gebunden seien. Andererseits verwies das MK auch auf Artikel 1 Punkt 4 des Gesetzes 40/1999, wonach ein Journalist jemand sei, der regelmäßig journalistische Tätigkeiten ausübe.

„Das Wort ‚regelmäßig‘ deutet auf eine kontinuierlich ausgeübte journalistische Tätigkeit hin; in einer vernünftigen Auslegung, die mit Artikel 1 Punkt 4 verknüpft ist, erfordert das Prinzip der ‚Regelmäßigkeit‘, dass ein Journalist unter dem Dach eines Presseunternehmens arbeitet, um seinen Beruf professionell auszuüben“, stellte das Gericht fest.

Laut MK kann einem Journalisten der Titel Kolumnist verliehen werden, wenn er regelmäßig Beiträge für eine Kolumne in einem Medienhaus liefert. Dieser Titel könne auch an Mitglieder der Öffentlichkeit vergeben werden, die Medienraum nutzen, um Meinungen zu äußern. Das MK betonte jedoch, dass Bürger, die regelmäßig Meinungsbeiträge in Medien verfassen, nicht dem Berufsstand der Journalisten zugerechnet werden könnten.

„Ein Journalist kann ein regelmäßiger Autor für eine Kolumne sein, die von einem Medienhaus routinemäßig veröffentlicht wird; diese Person kann als Kolumnist bezeichnet werden. Darüber hinaus kann der Titel Kolumnist an Mitglieder der Öffentlichkeit vergeben werden, die Raum in Print- oder elektronischen Medien nutzen, um ihre persönlichen Meinungen als Ausdruck ihrer Ansichten zu verbreiten. Solche Personen können jedoch nicht unter den Schutzregelungen von Artikel 8 des Gesetzes 40/1999 fallen, da sie nicht als Angehörige des Journalistenberufs kategorisiert werden können“, erklärte das Gericht.

Das MK stellte fest, dass Artikel 28E Absatz 2 der Verfassung von 1945 Bestimmungen für die Meinungsfreiheit der Bürger enthalte. Die Regelungen im Pressegesetz zur Arbeit von Journalisten enthielten jedoch andere und spezifischere Bestimmungen zum Schutz von Journalisten.

„Die Pressefreiheit hat ein spezifischeres Subjekt, das nur für die Medienwelt gilt, also für Journalisten und einschließlich Presseunternehmen“, präzisierte das Gericht.

„Diese Unterscheidung gilt natürlich für Journalisten, die Informationen in den Medien verbreiten, im Gegensatz zur allgemeinen Öffentlichkeit, die Ideen in Massenmedien als Teil der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit verbreitet. Der in Gesetz 40/1999 geregelte Bereich beschränkt sich auf Vorschriften für das Ökosystem innerhalb der Medienwelt“, führte das Gericht fort.

Das MK betonte auch, dass die Arbeit von Kolumnisten oder freien Mitarbeitern nicht in die Kategorie der journalistischen Arbeit falle. Das MK begründete dies damit, dass es keinen kuratorischen Prozess durch einen Redakteur gebe, wie es bei der journalistischen Arbeit eines Journalisten der Fall sei.

„Von der Allgemeinheit verfasste Arbeiten, beispielsweise in Form von Meinungsbeiträgen, speziellen Kolumnen und anderen, werden selbst dann, wenn sie von einem Redakteur kuratiert werden, nicht als journalistische Arbeit kategorisiert und sind daher nicht Teil der Verantwortung des Presseunternehmens“, sagte das Gericht.

Das MK kam schließlich zu dem Schluss, dass die Klage des Antragstellers rechtlich unbegründet sei. Das MK wies die Klage daher in vollem Umfang ab.