Regierung erlässt Dekret Nr. 296 zur Regelung der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden

Gewerbetreibender - Bild 1.

Das Dekret legt die Grundsätze, die Reihenfolge und die Verfahren für die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung von Bußgeldbescheiden, Beschlagnahmebescheiden für Tatobjekte und Tatmittel fest.

Vollstreckung nur mit schriftlichem Bescheid

Es regelt zudem Entscheidungen über die Anordnung von Abhilfemaßnahmen für die Folgen von Ordnungswidrigkeiten in Fällen, in denen kein Bußgeldbescheid erlassen wird, die Erstattung von Kosten an Behörden, die in dringenden Fällen sofortige Abhilfemaßnahmen ergriffen haben, die Vollstreckungskosten sowie die Verantwortlichkeiten für die Durchführung und Sicherstellung der Vollstreckung.

Das Dekret legt ausdrücklich die Grundsätze für die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen fest. Demnach darf eine Vollstreckung nur auf Grundlage eines schriftlichen Vollstreckungsbescheids einer zuständigen Person erfolgen. Diese Person ist für die Ausstellung des Bescheids verantwortlich, basierend auf der Überwachung, Mahnung oder auf Antrag der bußgeldverhängenden Stelle.

Das Dekret schreibt vor, dass der Aussteller den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Werktagen nach Erlass den betroffenen Personen oder Organisationen, der vollstreckenden Stelle sowie weiteren Beteiligten zustellen muss.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Dekret die Quellen für pfändbares Geld und inventarisierbare Vermögenswerte für Organisationen, Gewerbetreibende, Familienhaushalte, Kooperativen und Wohn gemeinschaften, gegen die vollstreckt wird, detailliert regelt.

Bei Gewerbetreibenden, Familienhaushalten und Kooperativen erfolgt die Pfändung von Geld, die Inventarisierung von Vermögen und die Zahlung der Vollstreckungskosten aus dem gemeinsamen Vermögen.

Reicht dieses gemeinsame Vermögen nicht aus, werden Geld und Vermögen der einzelnen Mitglieder gepfändet und inventarisiert, sofern der Kooperationsvertrag oder geltende Gesetze nichts anderes vorsehen.

Bei Wohn gemeinschaften werden Geldpfändung, Vermögensinventarisierung und die Zahlung der Vollstreckungskosten aus dem gemeinsamen Vermögen der Gemeinschaft vorgenommen.

Vollstreckungsmaßnahmen

Das Dekret legt fest, dass staatliche Behörden, Militäreinheiten, politische Organisationen, gesellschaftspolitische Organisationen und öffentliche Einrichtungen ohne Einnahmen, deren Betrieb aus dem Staatshaushalt finanziert wird, bei Vollstreckungsmaßnahmen wie Geldpfändung und Kostenübernahme die Mittel selbst bereitstellen müssen. Die Verwendung von Staatsgeldern oder daraus stammenden Mitteln ist untersagt.

Für die genannten Organisationen, die Einnahmen erzielen oder einkommensgenerierende Aktivitäten gesetzlich durchführen dürfen, werden bei Pfändung, Inventarisierung und Kostenübernahme die aus diesen Aktivitäten stammenden Einnahmen und Vermögenswerte herangezogen.

Bei Sozialverbänden, Berufsverbänden, Nichtregierungsorganisationen, Sozialfonds und Wohltätigkeitsfonds erfolgen die Maßnahmen aus den Mitteln und dem Vermögen der jeweiligen Organisation oder des Fonds.

Bei Unternehmen, deren abhängigen Einheiten, Genossenschaftsverbänden und Genossenschaften werden die Maßnahmen aus den Geldmitteln, dem Vermögen oder den Einkünften dieser Einheiten getroffen.

Das Dekret tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Für Vollstreckungsbescheide, die vor diesem Datum erlassen oder vollständig durchgeführt wurden und gegen die die betroffene Person oder Organisation noch Beschwerde einlegt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Behandlung von Ordnungswidrigkeiten.

Die Nationalversammlung hat offiziell eine steuerliche Einkommensschwelle für Gewerbetreibende von 500 Millionen VND pro Jahr beschlossen, die ab 2026 gilt, und gleichzeitig die Pauschalsteuer vollständig abgeschafft. Dies ist ein wichtiger Wendepunkt, der Millionen von Gewerbetreibenden im Land zugutekommt.