
Die Generalbehörde für staatliche Immobilien hat ein neues System für die Enteignung von Immobilien und deren zeitweilige Inanspruchnahme eingeführt. Es legt strenge Regeln fest, um einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen der nationalen Entwicklung und dem Schutz der Rechte von Eigentümern zu gewährleisten.
Das System umfasst mehrere Kapitel und Artikel, die den Begriff des öffentlichen Interesses, die Entschädigungsmechanismen sowie detaillierte Verfahren im Zusammenhang mit Enteignung, Bestandsaufnahme und Bewertung klären.
Öffentliches Interesse als Voraussetzung für eine Enteignung
Artikel Zwei legt fest, dass eine Immobilie nur enteignet oder zeitweise in Anspruch genommen werden darf, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient und eine gerechte Entschädigung gezahlt wird. Dies muss gemäß den Bestimmungen des Systems und seiner Durchführungsverordnungen erfolgen.
Zu den eingeleiteten Verfahren für die Enteignung von Immobilien, die den Trassen des Programms zur Entwicklung der Ring- und Hauptverkehrsachsen in der Stadt im Wege stehen.
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Artikel Drei bestätigt, dass die Vorschriften des Systems nicht auf Immobilien des Staates oder seiner Einrichtungen anzuwenden sind. Artikel Vier schreibt vor, dass Enteignungsverfahren nur eingeleitet werden dürfen, wenn keine alternative staatliche Immobilie zur Verfügung steht, die dem Zweck dient.
Artikel Fünf definiert das öffentliche Interesse als alles, was einen öffentlichen Nutzen bringt, der jedes private Interesse überwiegt. Dazu gehört auch die Abwendung öffentlichen Schadens, wie etwa durch Katastrophen und Epidemien. Der Artikel listet die Vorhaben auf, die unter diesen Begriff fallen. An erster Stelle stehen dabei Entwicklungsprojekte für die Anlagen der beiden heiligen Moscheen, gefolgt von Straßen- und öffentlichen Verkehrsprojekten, Stadtplanung, dem Bau von Moscheen, Schulen und Krankenhäusern, Energie-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsprojekten, Exploration und Bergbau, Umweltschutz und Naturschutzgebieten, dem Erhalt des kulturellen Erbes, Sicherheits- und Militärprojekten sowie weiteren Vorhaben, die vom Ministerrat oder durch andere Systeme festgelegt sind.
Enteignung von Immobilien, die dem Projekt zur Fertigstellung des Dritten Ring-Road-Abschnitts „Kreuzung Prinz-Sultan-Straße und Kreuzung Heilige-Moschee-Straße“ im Wege stehen.
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Entschädigung: Marktwert plus 20 Prozent
Artikel Sechs enthält klare Vorschriften für die Entschädigung. Derjenige, dessen Eigentum enteignet wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, die auf dem Marktwert der Immobilie basiert, zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent. Zusätzlich wird ein Schadensersatz für alle Nachteile gezahlt, die aus dem Enteignungsverfahren resultieren.
Im Falle einer zeitweiligen Inanspruchnahme hat der Eigentümer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe mindestens des ortsüblichen Mietwerts, ebenfalls zuzüglich 20 Prozent, sowie auf Schadensersatz für die Dauer der Nutzung.