Bekanntmachung Nr. 53/2025 des Ministeriums für Handel: Einleitung einer Untersuchung zu Handels- und Investitionshemmnissen bezüglich Mexikos relevanter restriktiver Maßnahmen gegenüber China

Gestützt auf die relevanten Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes der Volksrepublik China und der Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Handel zu Untersuchungen von Handelshemmnissen und zur Wahrung der Ordnung im Außenhandel kann das Ministerium für Handel von Amts wegen Untersuchungen zu Handels- und Investitionshemmnissen relevanter Länder und Regionen einleiten.

Dem Ministerium für Handel liegen erste Beweise und Informationen vor, wonach die mexikanische Regierung gemäß einem am 9. September 2025 im offiziellen Gesetzblatt des Kongresses von Mexiko veröffentlichten Vorschlag zur Anpassung mehrerer Einfuhrzölle plant, die Einfuhrzollsätze für Waren aus Ländern ohne Freihandelsabkommen, einschließlich China, zu erhöhen. Diese Maßnahme würde die Handels- und Investitionsinteressen chinesischer Unternehmen erheblich beeinträchtigen.

Auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Außenhandelsgesetzes der Volksrepublik China sowie der Artikel 12 und 35 der Durchführungsbestimmungen zu Untersuchungen von Handelshemmnissen hat das Ministerium für Handel beschlossen, am 25. September 2025 eine Untersuchung zu Handels- und Investitionshemmnissen bezüglich der relevanten restriktiven Maßnahmen Mexikos gegenüber China einzuleiten. Die relevanten Sachverhalte werden wie folgt bekannt gegeben:

I. Untersuchungsgegenstand und betroffene Produkte

Gegenstand der Untersuchung sind die geplanten Maßnahmen der mexikanischen Regierung zur Erhöhung der Einfuhrzollsätze für Produkte aus Ländern ohne Freihandelsabkommen, einschließlich China. Konkret betrifft dies Produktkategorien wie Automobile und Teile, Textilien, Bekleidung, Kunststoffe, Stahl, Haushaltsgeräte, Aluminium, Spielzeug, Möbel, Schuhe, Lederwaren, Papier und Pappe, Motorräder sowie Glas. Darüber hinaus fallen auch andere in jüngster Zeit von Mexiko ergriffene handels- und investitionsbeschränkende Maßnahmen, die China betreffen, in den Untersuchungsrahmen.

II. Untersuchungsverfahren

Gemäß den Durchführungsbestimmungen kann das Ministerium für Handel Methoden wie Fragebögen, Anhörungen und Vor-Ort-Erkundungen anwenden, um Informationen von betroffenen Parteien einzuholen und die Untersuchung durchzuführen.

III. Untersuchungsdauer

Das Verfahren soll innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Untersuchungseinleitung abgeschlossen werden. Unter besonderen Umständen kann diese Frist verlängert werden, jedoch um höchstens 3 Monate.

IV. Zugang zu öffentlichen Informationen

Betroffene Parteien können die öffentlichen Unterlagen zu diesem Fall von der Unterseite der Untersuchungsbehörde für Handelsabwehrmaßnahmen auf der Website des Ministeriums für Handel herunterladen oder im öffentlichen Leseraum für Handelsabwehrverfahren des Ministeriums für Handel einsehen, abschreiben und kopieren.

V. Stellungnahmen zur Untersuchungseinleitung

Betroffene Parteien, die zu Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungseinleitung Stellung nehmen möchten, haben ihre schriftlichen Stellungnahmen innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Untersuchungsbehörde für Handelsabwehrmaßnahmen des Ministeriums für Handel einzureichen.

VI. Einreichung und Behandlung von Informationen

Betroffene Parteien, die während des Untersuchungsverfahrens Stellungnahmen, Fragebögen etc. einreichen, müssen die elektronische Version über das „Informationsportal für Handelsabwehruntersuchungen“ übermitteln und auf Anforderung des Ministeriums gleichzeitig eine schriftliche Version einreichen. Inhalt und Format der elektronischen und der schriftlichen Version müssen übereinstimmen.

Ist eine betroffene Partei der Auffassung, dass die Offenlegung ihrer eingereichten Informationen schwerwiegende nachteilige Auswirkungen hätte, kann sie beim Ministerium für Handel beantragen, diese als vertraulich zu behandeln, und dies begründen. Wird dem Antrag stattgegeben, muss die Partei gleichzeitig eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der vertraulichen Informationen vorlegen. Diese Zusammenfassung muss ausreichend aussagekräftige Informationen enthalten, damit andere betroffene Parteien die vertraulichen Informationen sinngemäß verstehen können. Ist eine solche Zusammenfassung nicht möglich, sind die Gründe darzulegen. Enthält eine eingereichte Information keinen Vertraulichkeitsvermerk, wird das Ministerium diese als öffentlich behandeln.

VII. Kontaktadresse des Ministeriums für Handel

Adresse: Dong Chang’an Avenue Nr. 2, Beijing
Postleitzahl: 100731
Untersuchungsbehörde für Handelsabwehrmaßnahmen, Ministerium für Handel
Tel.: 0086-10-65198155, 65198070
Fax: 0086-10-65198172
Relevante Website: Unterseite der Untersuchungsbehörde für Handelsabwehrmaßnahmen auf der Website des Ministeriums für Handel