Das Ministerium für Personal und soziale Entwicklung hat die Eckpunkte eines neuen Regulierungsprojekts vorgestellt. Ziel ist es, einen umfassenden Rahmen für die Zulassung und Akkreditierung von Dienstleistern im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu schaffen.
Das Projekt, das über die Plattform „Öffentliche Konsultation“ präsentiert wurde, soll die Ära ungeregelter Einzelpraktiken beenden. Künftig unterliegen alle Personen und Einrichtungen, die in diesem wichtigen Feld tätig sind, einem einheitlichen Zulassungs- und Akkreditierungssystem. Dies gilt für den öffentlichen, den privaten und den gemeinnützigen Sektor.
Der Verordnungsentwurf bestätigt, dass keine Einrichtung eine Person in Berufen des Arbeitsschutzes einstellen oder beschäftigen oder ihr entsprechende Aufgaben zuweisen darf, sofern diese nicht über die erforderliche Berufslizenz oder eine Akkreditierung des Nationalen Rates für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verfügt. Dies stellt eine radikale Veränderung dar, die sicherstellt, dass in diesem Sektor nur qualifiziertes Personal zum Einsatz kommt.
Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung wird es weder Einzelpersonen noch Einrichtungen erlaubt sein, ohne gültige Lizenz im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz tätig zu werden oder entsprechende Dienstleistungen anzubieten. Es ist zudem verboten, den in der Lizenz festgelegten Tätigkeitsbereich zu überschreiten, sei es in Bezug auf die Berufe oder die erlaubten Dienstleistungen.
Die Verordnung erteilt dem Minister für Personal und soziale Entwicklung die Befugnis, die für die Umsetzung ihrer Bestimmungen notwendigen Entscheidungen und Anweisungen zu erlassen. Dies gewährleistet eine einheitliche Anwendungsreferenz und beugt potenziellen Konflikten vor.
Lizenzierte Einrichtungen sind verpflichtet, strenge Maßnahmen zum Schutz von Kundendaten und -informationen zu ergreifen.
Die Verordnung legt klare Verfahren für Akkreditierungs- und Zulassungsanträge fest. Die Bearbeitungsfrist für Anträge beträgt 15 Arbeitstage, beginnend ab dem Zeitpunkt der Gebührenzahlung.
Im Falle einer Ablehnung muss die zuständige Kommission die Gründe für ihre Entscheidung darlegen. Dem Antragsteller wird das Recht eingeräumt, innerhalb von dreißig Tagen Widerspruch einzulegen. Dies gewährleistet Transparenz und Fairness im Verfahren.