Oberster Gerichtshof gibt Millionen Wählern in Westbengalen Hoffnung
Für Menschen in Westbengalen, die noch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, gibt es eine große Erleichterung. Wenn ihr Einspruch gegen die Nichteintragung von der Beschwerdestelle genehmigt wird, erhalten sie das Wahlrecht für die laufende Parlamentswahl.
Wahlkommission muss neue Liste veröffentlichen
Ein Richtergremium unter Vorsitz des Obersten Richters hat die Wahlkommission unter Anwendung von Artikel 142 angewiesen, auf Grundlage der Entscheidungen der Beschwerdestellen eine neue Ergänzungsliste zu veröffentlichen. Wer seinen Einspruch bis zum 21. bzw. 27. April erfolgreich durchbringt, darf an den für den 23. und 29. April angesetzten Wahlen teilnehmen. Die Wahlkommission wird dafür eine neue Ergänzungsliste erstellen. Derzeit sind rund 3,4 Millionen Einsprüche bei 19 Beschwerdestellen in Bengalen anhängig.
Kein Wahlrecht bei laufendem Einspruch
Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar: Menschen, deren Einspruch gegen die Streichung aus der Wählerliste noch nicht entschieden ist, dürfen nicht wählen. Würde man dies erlauben, könnten auch Personen, die Einwände gegen bereits Eingetragene erhoben haben, fordern, dass diese vom Wählen ausgeschlossen werden. Damit würde der Zustand vor der Überprüfung wiederhergestellt, und die Arbeit der Prüfungsbeamten wäre sinnlos.
Anordnung am Mittwoch auf der Website veröffentlicht
Bereits in der vorherigen Anhörung am 13. April hatte der Oberste Gerichtshof angedeutet, die Wahlkommission zur Herausgabe einer Ergänzungsliste auffordern zu können. In der nun veröffentlichten Anordnung hat er dies umgesetzt.
Petition zur Versetzung von Beamten abgewiesen
In einem weiteren Verfahren zu den Wahlen in Bengalen wies der Oberste Gerichtshof eine Petition zurück, die sich gegen die von der Wahlkommission angeordnete Versetzung mehrerer hoher Polizei- und Regierungsbeamter richtete. Das Gericht betonte, dass Beamtenversetzungen vor einer Wahl üblich seien und schon oft praktiziert wurden. Ein Eingreifen sei daher nicht nötig. Der Petent hatte argumentiert, die Kommission habe die Versetzungen ohne Rücksprache mit der Landesregierung angeordnet. Das Gericht hielt diese Rechtsfrage zwar für wichtig und in Zukunft prüfbar, griff aber vorerst nicht ein. Die Wahlkommission hatte unter anderem die Versetzung des Chief Secretary, des DGP, des Innenministers sowie mehrerer Bezirksrichter und Polizeipräsidenten angeordnet.