Das Berufungsgericht in Kairo bestätigte eine dreijährige Gefängnisstrafe für die Angeklagte Noha Raouf Michel Iskander, in den Medien bekannt als Noha El Dekr, in einem Fall von Menschenhandel. Sie wurde für schuldig befunden, minderjährige Mädchen zur Arbeit in einem Nachtclub ausgebeutet und für Aktivitäten gegen die öffentliche Moral eingesetzt zu haben.
Berufung von Noha El Dekr abgewiesen: Dreijährige Haftstrafe im Menschenhandelsfall bestätigt
In der Urteilsbegründung heißt es, die Angeklagte habe das Verbrechen des Menschenhandels begangen, indem sie eine Reihe minderjähriger Mädchen ausgebeutet und gegen Geld zur Arbeit in einem Nachtclub angeworben habe. Sie habe deren schutzlose Lage, ihre Not und ihr junges Alter ausgenutzt, um sich auf unrechtmäßige Weise materielle Vorteile zu verschaffen.
Das Gericht stellte klar, dass die Angeklagte einen Nachtclub in einem Hotel angemietet und geleitet habe. Sie habe den Betrieb de facto im Hintergrund geführt, unterstützt von mehreren Angestellten. Die Mädchen seien für unangemessene, gegen Werte und Gesetze verstoßende Tätigkeiten eingesetzt worden. Dafür hätten sie tägliche Beträge zwischen 400 und 500 ägyptischen Pfund erhalten, von denen die Angeklagte einen Anteil der Einnahmen bekam.
Laut Urteilsbegründung bestätigten die minderjährigen Opfer in den Ermittlungen, dass die Angeklagte ihr junges Alter und ihre schwierigen Lebensumstände genau gekannt und dies für ihre Anstellung im Club ausgenutzt habe. Sie bestätigten, dass sie für die Verwaltung des Lokals, die Arbeitsorganisation und das Einkassieren des Geldes verantwortlich gewesen sei.
Das Gericht stützte sich auf Ermittlungen der Allgemeinen Verwaltung zum Schutz der öffentlichen Moral, die den Vorfall bestätigten. Die Mädchen seien im Nachtclub bei der Arbeit angetroffen worden und hätten bei der Befragung die Rolle der Angeklagten bei ihrer Ausbeutung bestätigt.
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde die Angeklagte festgenommen. Bei ihr wurden eine Geldsumme und Mobiltelefone gefunden, die sich als Einnahmen aus den fragwürdigen Aktivitäten erwiesen.
Das Gericht wies die Einwände der Verteidigung zurück, wonach die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien und die Ermittlungen nicht sorgfältig genug geführt worden seien. Es stellte fest, dass das Verbrechen des Menschenhandels durch die Ausnutzung einer schutzlosen und notleidenden Lage gegeben sei. Die Rechtswidrigkeit der Tat werde nicht dadurch aufgehoben, dass die Opfer zugestimmt hätten, zumal diese als minderjährig nachgewiesen worden seien.
Das Gericht betonte, die der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten seien untrennbar miteinander verbunden. Daher müssten sie als eine einzige Tat gewertet und die Höchststrafe verhängt werden, wobei innerhalb der Grenzen von Artikel 17 des Strafgesetzbuches Milde walten zu lassen sei.
Das Gericht schloss seine Begründung damit, dass die Beweislage schlüssig und umfassend sei und alle Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels vorlägen. Dies rechtfertige die Verhängung der genannten Strafe.