Immer häufiger kommt es zu Widerstand gegen Amtspersonen – besonders im Bereich Verkehrssicherheit und -ordnung – mit zunehmend aggressiven und gewalttätigen Zügen.

Es geht nicht mehr nur um Beleidigungen oder einfaches Schubsen. Inzwischen werden Fahrzeuge als Waffe eingesetzt oder Beamte in lebensbedrohliche Situationen gebracht, etwa durch Frontalzusammenstöße oder indem man sie vor fahrende Laster stößt.

Angesichts dieser Entwicklung ist die korrekte Einordnung solcher Taten für eine angemessene Ahndung nicht nur eine Frage der Strafrechtswissenschaft, sondern auch ein dringendes Erfordernis der Rechtspraxis, um Abschreckung und Prävention zu gewährleisten.

Von Ordnungswidrigkeiten zu Anzeichen besonders schwerer Straftaten

In Strafrecht und Realität trennt manchmal nur ein schmaler Grat Verbrechen gegen Leben, Gesundheit und Würde von solchen gegen die öffentliche Ordnung. Entscheidend sind oft nur wenige konkrete Umstände der Tat.

Zeigt ein Verkehrssünder Widerstand, wehrt er sich, schubst oder flieht er, um die Amtshandlung zu vereiteln, wird häufig der Tatbestand des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ nach Artikel 330 StGB geprüft.

Geschütztes Rechtsgut ist hier die öffentliche Ordnung, konkret das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Stellen. Der Täter handelt mit dem Ziel, die Amtsausübung zu behindern, ohne in der Regel eine schwere Verletzung oder Tötung des Beamten zu beabsichtigen.

Doch wenn der Widerstand die Grenze des Üblichen überschreitet und eine unmittelbare Lebensgefahr für den Beamten birgt, ändert sich die rechtliche Bewertung grundlegend.

Ein typisches Beispiel ist die Tat, jemanden vor ein fahrendes Auto oder einen Laster zu stoßen. Das Fahrzeug ist dann nicht mehr nur Beweismittel einer Ordnungswidrigkeit, sondern wird zur „Gefahrenquelle mit hohem Risiko“.

Das Hineinzwingen einer Person in diese Gefahrenquelle zeigt eine andere subjektive Haltung und erfordert die Prüfung von Straftaten gegen das Leben, insbesondere des „Mordes“ nach Artikel 123 StGB.

Wenn ein erwachsener, zurechnungsfähiger Täter einen anderen vor einen Laster stößt, muss ihm bewusst sein, dass dies den Tod oder schwere Verletzungen des Opfers zur Folge haben kann.

Selbst wenn er den Tod des Opfers nicht ausdrücklich wünscht (sein Hauptziel ist die Flucht), nimmt er dieses Risiko billigend in Kauf, um sein Ziel zu erreichen. Dieses „Billigen“ oder „Leichtsinnige In-Kauf-Nehmen“ ist genau das Merkmal des „Mordes“ mit bedingtem Vorsatz.

Rechtspraxis und der Wandel in der Urteilsfindung

Betrachtet man die Rechtspraxis in Vietnam der letzten etwa zehn Jahre, zeigt sich eine deutliche und entschlossene Wendung in der Sichtweise der Strafverfolgungsbehörden (Ermittler, Staatsanwaltschaft, Gerichte) auf diese Taten.

Früher wurden vergleichbare Fälle oft als „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ (Höchststrafe: 7 Jahre Haft) oder „vorsätzliche Körperverletzung“ geahndet.

In Anerkennung der zunehmenden Schwere und unberechenbaren Folgen dieser Taten haben der Oberste Volksgerichtshof und die Zentraljustiz jedoch Richtlinien und Präzedenzfälle erlassen, um die Urteilspraxis in Richtung strengerer Bestrafung zu lenken.

Präzedenz- und Musterfälle: Die Rechtsprechung verzeichnet zahlreiche Urteile, in denen Angeklagte, die Verkehrspolizisten anfuhren oder Fahrzeuge von Einsatzkräften rammten, wegen „Mordes“ verurteilt wurden (oft im Versuchsstadium, wenn das Opfer überlebte). Als erschwerende Umstände galten dabei: Mord an einer Amtsperson oder wegen deren Amtstätigkeit (Punkt d, Absatz 1, Artikel 123) sowie hooliganhaftes Motiv (Punkt n, Absatz 1, Artikel 123).

Die Spruchkörper in diesen Fällen führen regelmäßig aus: Der Angeklagte war sich bewusst, dass das Fahrzeug eine Gefahrenquelle darstellt und das Anfahren einer Amtsperson lebensgefährlich ist. Das Überleben des Opfers war Glück oder rechtzeitiger medizinischer Hilfe geschuldet und lag außerhalb der Vorstellung des Täters.

Daher ist für die Tat des „Stoßens eines