Silberfasan-Züchter nach Berufung von Strafe freigesprochen
Ein Mann, der wegen Zucht und Verkaufs von Silberfasane zunächst zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war, wurde nach einem Berufungsverfahren am 17. Oktober von allen Vorwürfen freigesprochen.
Das Berufungsverfahren wurde sowohl durch den Einspruch des Angeklagten als auch durch den Widerspruch der Staatsanwaltschaft gegen das ursprüngliche Urteil eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Protest damit, dass dem Angeklagten ein Straftatbestand zur Last gelegt worden sei, der nicht mit seinem tatsächlichen Verhalten übereinstimmte.
Zur Zeit der Urteilsverkündung stellte das Verhalten des Mannes weder eine Straftat nach Artikel 244 des Strafgesetzbuches dar, noch erfüllte es die Voraussetzungen eines anderen Delikts. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher den Freispruch, dem das Berufungsgericht folgte.
Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft nach dem erstinstanzlichen Urteil lediglich die Aufhebung des Urteils und eine Neuverhandlung beantragt. Sie argumentierte, dass das Verhalten zwar nicht dem ursprünglich angeklagten Delikt entspräche, aber möglicherweise als geringer strafbare Handlung nach Artikel 234 des Strafgesetzbuches zu werten sei.
Entscheidend für die rechtliche Bewertung war der Wert der verkauften Silberfasane: Nur wenn dieser einen bestimmten Strafbarkeits-Schwellenwert überschritten hätte, wäre eine Verurteilung möglich gewesen.
Aus praktischer Sicht war jedoch offensichtlich, dass der Gesamtwert der Vögel diesen Schwellenwert unter keinen Umständen erreichen konnte. Eine Aufhebung des Urteils für weitere Ermittlungen wäre daher unnötig und nur mit Zeit- und Geldverschwendung verbunden gewesen.
Noch vor Eröffnung der Berufungsverhandlung passte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag daher an und forderte die vollständige Einstellung des Verfahrens – mit Erfolg.
Das Berufungsverfahren wäre vermeidbar gewesen, wenn das Erstgericht bei seiner Entscheidung bereits geänderte Rechtsvorschriften zur Bewertung von Straftatbeständen berücksichtigt hätte. Diese Änderungen waren in einem Ministerialerlass festgehalten worden, der im Zuge einer Reform der Rechtsvorschriften erlassen worden war.
Diese Geschichte zeigt die Notwendigkeit von Vorsicht, Gründlichkeit und vor allem Klarheit bei der Formulierung von Rechtsvorschriften, die grundlegende Rechte einschränken.
Der Leitgedanke muss sein: Bürger haben das Recht, alles zu tun, was der sozialen Moral entspricht und nicht gesetzlich verboten ist.
Verbote und Einschränkungen von Bürgerrechten müssen in Rechtsdokumenten klar formuliert sein, leicht verständlich sein, nur eine Interpretation zulassen und dürfen nicht im Widerspruch zu anderen Regelungen stehen.
Eine weitere Lehre aus dem Fall: Wenn Art und Umfang eines Verhaltens oder Ereignisses auf allgemein verständliche Weise bewertet werden können – also allein auf Basis allgemeinen Wissens ohne Gutachten – sollten zuständige Behörden Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen können.
Im Fall der Silberfasane hätte auch ein offizielles Gutachten zum Wert der Vögel zu keinem anderen Ergebnis führen können als die allgemein übliche Bewertung. Weitere Ermittlungen waren daher überflüssig, da bereits ausreichende Grundlagen für einen Freispruch vorlagen.
Für die Zucht und den Handel mit gefährdeten, seltenen Arten wie Silberfasanen müssen Bürger jedoch weiterhin die Vorschriften zu Zuchtanlagen, Registrierungspflichten und Codes befolgen.